Das Arbeitsrecht bleibt auch im neuen Jahr fortwährend in Bewegung. Einige Sonderregelungen, die aus Anlass der COVID-19-Pandemie eingeführt wurden, werden uns zeitlich befristet weiterhin begleiten. Das betrifft insbesondere das Regelwerk zu 3G am Arbeitsplatz. Andere Änderungen wie etwa die Anhebung des Mindestlohns sind zum Jahreswechsel in Kraft getreten. Zudem greift ab dem 15.03.2022 die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht.
Die wichtigsten Regelungen, die bereits jetzt für das neue Jahr im Blick behalten werden müssen, sind:
- Ungeachtet der besonderen Regelungen der Landescoronaschutzverordnungen gilt bundesweit weiterhin, dass Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie geimpfte, genesene oder getestete Personen sind. Arbeitgeber sind diesbezüglich auch weiterhin verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorgabe durch Nachweiskontrollen und eine entsprechende Dokumentierung sicherzustellen. Dies betrifft vor allem Beschäftigte, die als (lediglich) getestete Personen den Betrieb betreten. Das 3G-Regelwerk gilt noch mindestens bis zum 19.03.2022 und kann durch den Bundestag einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden.
- Ab dem 15.03.2022 gilt die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht. Danach müssen ab diesem Tag Personen, die in den Einrichtungen nach § 20a Abs. 1 IfSG tätig sind, geimpfte oder genesene Personen sein. Die Neuregelung betrifft neben den medizinischen Einrichtungen auch Rettungsdienste und ambulante Pflegedienste. Erbringt der Arbeitnehmer keinen Nachweis, greift ein Beschäftigungsverbot.
- Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 01.01.2022 9,82 € brutto pro Arbeitsstunde. Die mit der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossene Anhebung beruht auf dem entsprechenden Vorschlag der Mindestlohnkommission.
- Die Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld werden im Wesentlichen bis zum 31.03.2022 verlängert. Es reicht weiterhin aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sind. Auch Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten. Die Bezugsdauer ist auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.03.2022 verlängert.
- Bis einschließlich 19.03.2022 können Betriebsversammlungen, bei Bestehen eines Gesamtbetriebsrats auch die Betriebsräteversammlungen sowie Jugend- und Auszubildendenversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden. Es muss hierbei sichergestellt sein, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis vom Inhalt der Versammlung nehmen können. Aufzeichnungen sind hingegen unzulässig. Auch die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung sind bis einschließlich 19.03.2022 mittels Video- und Telefonkonferenz möglich. Der Bundestag kann die vorgenannten Sonderregelungen einmalig um bis zu drei Monate verlängern.
Nicht auszuschließen ist zudem, dass unter Berücksichtigung der im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Vorhaben auch noch im Verlauf des Jahres 2022 Neuregelungen hinzutreten. Zu denken ist hierbei an eine weitergehende Anpassung des Mindestlohns sowie Änderungen im Befristungsrecht hinsichtlich der sachgrundlosen Befristung und Kettenbefristungen. Es bleibt spannend.